AGB’s
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fima HPH GmbH
1. Allgemeines
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden (nachfolgend „Kunde“) über von uns angebotene Lieferungen und Leistungen schließen. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht widersprechen. Auch wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Wir sind berechtigt, Aufträge ganz oder in Teilen durch Nachunternehmer ausführen zu lassen.
2. Angebote
Angebote, Kostenvoranschläge, Berechnungen, Zeichnungen, Muster, Modelle oder sonstige einem Angebot zugrunde liegende Unterlagen sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Wir behalten uns an diesen Unterlagen die ausschließlichen Eigentums-, Urheberrechts- und Nutzungsrechte vor. Mit einer unberechtigten Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte macht sich der Kunde uns gegenüber schadenersatzpflichtig.
3. Preise und Zahlung
a) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich, auch wenn nicht besonders ausgewiesen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Der Kunde darf nur dann eigene Ansprüche gegen unsere Ansprüche aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ausgenommen hiervon ist eine Aufrechnung des Kunden mit Ansprüchen im Zusammenhang mit Mängelbeseitigungsoder Fertigstellungskosten.
4. Mängelhaftung, Gewährleistung, Unmöglichkeit
a) Mängelansprüche entfallen, wenn wir für die vertraglichen Leistungen ein ausdrücklich vom Kunden, dessen Versicherer oder Sachverständigen angewiesenes Material verwenden oder ein vom Kunden, dessen Versicherer oder Sachverständigen gewünschtes Verfahren anwenden und hierdurch der Sanierungserfolg ganz oder teilweise beeinträchtigt wird und wir deswegen zuvor erfolglos schriftliche Bedenken gegenüber dem Kunden angemeldet haben.
b) Sollte sich im Zuge einer von uns geschuldeten Sanierung herausstellen, dass wir unsere Verfahren nur bedingt oder gar nicht einsetzen können oder der gewünschte Erfolg nicht eintreten kann, und war dieser Umstand für uns bei Vertragsschluss nicht erkennbar, so können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall werden wir den Kunden umgehend über diese Umstände informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen ganz oder teilweise erstatten, entsprechend den Leistungen, die der Kunde bereits erhalten hat. Andere, nicht vertraglich vereinbarte Schadenbeseitigungsmethoden werden von uns in solchen Fällen nicht geschuldet.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
a) Der Kunde hat uns die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen u. ä. unentgeltlich und rechtzeitig vor der Ausführung zu übergeben.
b) Daneben verpflichtet sich der Kunde, uns in allen Belangen zu unterstützen, die für eine einwandfreie und rasche Abwicklung des Auftrags erforderlich sind, insbesondere durch Information über technische und branchenspezifische Besonderheiten und die Beschaffenheit des zu bearbeitenden Objekts.
c) Der Kunde ist verpflichtet, unseren Mitarbeitern freien Zugang zu den vereinbarten Zeiten zum Arbeitsplatz vor Ort zu gewähren und wird uns auf seine Kosten Heizung, Beleuchtung, Strom, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse zur Verfügung stellen. d) Sofern Gegenstand des Vertrages die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit schwimmenden Estrichen und Fußbodenheizungssystemen ist, verpflichtet sich der Kunde zu folgenden Mitwirkungshandlungen: • Die Heizung muss bei unserem Eintreffen betriebsbereit sein. Die Fußbodenheizung muss sich im ausgeschalteten Zustand befinden und sollte spätestens 12 Stunden vor unserem Eintreffen abgeschaltet worden sein, damit die Heizschlangen bzw. Heizdrähte und der darüber befindliche Estrich ausreichend abgekühlt sind, so dass wir bei Inbetriebnahme der Anlage mittels einer Infrarotkamera den Erwärmungsprozess der Rohre bzw. Drähte verfolgen und somit die Ortung vornehmen können. • Sofern die Heizungsanlage nur mit geringer Vorlauftemperatur arbeitet, ist der Kunde verpflichtet, Möglichkeiten einer erhöhten Vorlauftemperatur zu schaffen (ggf. über einen örtlichen Heizungsfachmann), und diese mit uns abzustimmen.
e) Ist Vertragsgegenstand die Anmietung von Trocknungsgeräten durch den Kunden oder die Durchführung eines Trocknungsauftrags durch uns, ist der Kunde verpflichtet: • eine Wechselspannung von 230V für den Betrieb der Trocknungsgeräte vorzuhalten; • unter Berücksichtigung des von den Trocknungsgeräten benötigten Betriebsstroms für eine ausreichende Absicherung zu sorgen; • die beim Betrieb der Trocknungsgeräte anfallenden Energiekosten zu tragen, die auf Wunsch des Kunden von uns nach Beendigung der Trocknungsmaßnahme bescheinigt werden; • uns im Falle eines Ausfalls des/der Trocknungsgeräte(s) unverzüglich, wenn möglich per E-Mail, zu benachrichtigen, damit wir erforderlichenfalls einen Geräteaustausch vornehmen können; • die gemieteten bzw. von uns im Rahmen des Trocknungsauftrags aufgestellten Trocknungsgeräte vor jeder Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Trocknungsgeräte unter Beachtung der Sicherheitsund Bedienungsbestimmungen Sorge zu tragen (über die der Mieter bzw. Auftraggeber bei Übergabe des/der Trockengeräte(s) an den Mieter bzw. Aufstellung des/der Trockengeräte(s) beim Auftraggeber unterrichtet wird), die Trockengeräte einer täglichen Kontrolle auf deren Funktionsfähigkeit – sofern vorhanden, mittels Überprüfung der Leuchtdioden auf der elektronischen Fehleranzeige der Trocknungsgeräte - zu unterziehen sowie die Entleerung der Wasserauffangbehälter der Trocknungsgeräte täglich durchzuführen; • beginnend mit der Übergabe der Trocknungsgeräte an den Mieter bzw. der Aufstellung der Trocknungsgeräte durch uns beim Auftraggeber bis zur Rückgabe der Trocknungsgeräte durch den Mieter an uns bzw. bis zum Abbau der Trocknungsgeräte beim Auftraggeber durch uns die Gefahr des zufälligen Untergangs, des zufälligen Verlustes, des Diebstahls oder der zufälligen Verschlechterung der Trocknungsgeräte zu tragen.
6. Mietdauer bei der Anmietung von Trocknungsgeräten
a) Die Mietzeit bei der Anmietung von Trocknungsgeräten beginnt mit der Übergabe des/der Trocknungsgeräte(s) an den Mieter. Sie endet mit der Rückgabe des/der Trocknungsgeräte(s) bzw. im Falle der Versendung durch den Mieter mit dessen/deren Eintreffen bei uns.
b) Im Fall einer vom Mieter gewünschten Abholung des/der Trocknungsgeräte(s) durch uns hat uns der Mieter umgehend (möglichst per E-Mail), spätestens 3 Werktage vor dem vom Mieter gewünschten Abholtermin zu benachrichtigen.
7. Haftungsbeschränkung/-ausschluss
Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 7. eingeschränkt.
a) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt. Vertragswesentliche sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Erbringung der von uns geschuldeten Sanierungsmaßnahme, die frei von wesentlichen Mängeln ist, bzw. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Zurverfügungstellung von gemieteten Trocknungsgeräten, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung/Nutzung der von uns erbrachten Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal oder Mitbewohnern des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken soll.
b) Soweit wir nach Ziffer 7 lit. a) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhersehbar waren und sich als vertragstypisch darstellen.
c) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen unserer Firma.
d) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu den von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
e) Die Einschränkungen dieser Ziffer 7. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
f) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.